Eidgenössischer Schutz
Das Gebiet des Lützelsees ist geschützt gemäss "Verordnung
über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von
nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung)
vom 1. Mai 1996 (Stand am 13. April 2004)" .
Auf der "Liste der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und
von nationaler Bedeutung im Anhang
2 dieser Verordnung" ist das Gebiet des Lützelsees
aufgeführt als Nr. 385, gelegen in den Gemeinden Bubikon, Gossau,
Grüningen, Hombrechtikon und Stäfa. Aufgenommen in die Liste im Jahr
1996.
Kantonaler Schutz
Die Moorlandschaft Lützelsee stellt ein Kleinod im Zürcher Oberland
dar und ist eine der sechs im Kanton Zürich liegenden Moorlandschaften
von nationaler Bedeutung. Bereits 1997 setzte die Baudirektion des Kantons
Zürich die folgende Schutzverordnung für das Becken des Lützelsees und für die
Teilgebiete der Moorlandschaft in den Gemeinden Hombrechtikon und Bubikon
fest: Seit 2006 liegt ein Schutzverordnungsentwurf für die Gemeindeteile
von Bubikon, Grüningen und für ein kleineres Teilgebiet in der Gemeinde
Gossau vor. Siehe Webseite des Kantons Zürich.
|