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Eidgenössischer SchutzDas Gebiet des Lützelsees ist geschützt gemäss "Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) vom 1. Mai 1996 (Stand am 13. April 2004)" . Auf der "Liste der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung im Anhang 2 dieser Verordnung" ist das Gebiet des Lützelsees aufgeführt als Nr. 385, gelegen in den Gemeinden Bubikon, Gossau, Grüningen, Hombrechtikon und Stäfa. Aufgenommen in die Liste im Jahr 1996. Kantonaler SchutzDie Moorlandschaft Lützelsee stellt ein Kleinod im Zürcher Oberland dar und ist eine der sechs im Kanton Zürich liegenden Moorlandschaften von nationaler Bedeutung. Bereits 1997 setzte die Baudirektion des Kantons Zürich die folgende Schutzverordnung für das Becken des Lützelsees und für die Teilgebiete der Moorlandschaft in den Gemeinden Hombrechtikon und Bubikon fest: Seit 2006 liegt ein Schutzverordnungsentwurf für die Gemeindeteile von Bubikon, Grüningen und für ein kleineres Teilgebiet in der Gemeinde Gossau vor. Siehe Webseite des Kantons Zürich.
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Verordnung zum Schutz des Lützelseegebietes vom 11. November 1997Seit dem 11. Novemberr 1997 besteht eine kantonale Verordnung zum Schutz des Lützelseegebietes. Ich vermute, dass diese als Ergänzung zum Schutzverordnungsentwurf 2006 bestehen bleibt. 19971111_verordnung.pdf (2 MB) |
Den ganzen Plan finden Sie unter: 19971111_plan.pdf |